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Beginn der Entscheidung

Gericht: Kammergericht Berlin
Urteil verkündet am 30.07.1999
Aktenzeichen: 5 U 1504/97
Rechtsgebiete: UrhG, BGB, ZPO


Vorschriften:

UrhG § 120 Abs. 1
UrhG § 97 Abs. 1 Satz 2
BGB § 284
BGB § 291
BGB § 849
BGB § 242
ZPO § 92 Abs. 1
ZPO § 97 Abs. 1
ZPO § 101
ZPO § 344
ZPO § 708 Nr. 10
ZPO § 711
ZPO § 546 Abs. 2 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
KAMMERGERICHT Im Namen des Volkes

Geschäftsnummer: 5 U 1504/97

Verkündet am: 30. Juli 1999

In dem Rechtsstreit

hat der 5. Zivilsenat des Kammergerichts durch den Vorsitzenden Richter am Kammergericht Bornemann, den Richter am Kammergericht Crass und die Richterin am Landgericht Kingreen auf die mündliche Verhandlung vom 4. Juni 1999 für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Berufung der Streithelferin der Beklagten zu 1 werden das Versäumnis-Schlußurteil vom 9. Juli 1996 und das Schlußurteil vom 19. Dezember 1996 der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin aufgehoben.

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Kläger als Gesamtgläubiger 492.301,56 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 18. Juni 1998 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1. wird ferner verurteilt, 4 % Zinsen von 492 301,56 DM für die Zeit vom 13. Februar 1991 bis zum 17. Juni 1998 zu zahlen.

Die Klage wird hinsichtlich des weitergehenden Zahlungsanspruchs und des gegen die Beklagte zu 2. gerichteten Auskunftsanspruchs abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte zu 1. hat die durch ihre Säumnis entstandenen Kosten zu tragen.

Von den übrigen Kosten des ersten Rechtszuges haben die Beklagte zu 1. 44 % und die Kläger je 28 % zu tragen.

Von den in der ersten Instanz entstandenen Kosten der Nebenintervention haben die Streithelferin der Beklagten zu 1. 41 % und die Kläger je 29,5 % zu tragen. Von den Kosten dieses Berufungsverfahrens haben die Beklagte zu 2. und Streithelferin der Beklagten zu 1. 40 % und die Kläger je 30 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Den Parteien wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abzuwenden, wenn nicht der vollstreckende Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.

Die Beschwer aller Parteien übersteigt 60.000,00 DM.

Tatbestand:

Die Kläger sind Künstler. Sie bemalten in der Zeit von 1985 bis 1988 großflächig Teile der Berliner Mauer im Bereich der im Bezirk, wobei der Kläger zu 1. Gesichtsdarstellungen und der Kläger zu 2. die dazwischen befindlichen Verbindungselemente anfertigte.

Als Ende 1989 die innerstädtische Grenze in Berlin wegfiel, wurde die Mauer auch in diesem Bereich abgebaut. Hierbei wurden die von den Klägern bemalten Betonflächen in Segmente getrennt und anschließend entfernt. Dies geschah zum Zwecke der Vermarktung, wobei von der damaligen Regierung der DDR der "Volkseigene Außenhandelsbetrieb der DDR "Import" beauftragt wurde. Dieses Unternehmen unterstand letztlich dem DDR-Ministerium für (Abrüstung und) Verteidigung, schaltete seinerseits die Beklagte zu 1. ein. Diese verkaufte von den Klägern bemalte Mauersegmente auf einer Versteigerung am 23. Juni 1980 im Hotel in. Sie veranstaltete diese Versteigerung gemeinsam mit einer Beide bewarben die Versteigerung mit einem Katalog "Die Mauer", wegen dessen Einzelheiten auf das Beistück K 3 verwiesen wird, und kündigten dort an, den Erlös der Versteigerung dem Gesundheitswesen der DDR zuzuführen. Es wurden schließlich 38 Segmente versteigert, davon 24 von den Klägern bemalte. Nach den Angaben, die die Geschäftsführerin der Beklagten zu 1. den Klägern gemacht hat, erzielten die von den Klägern bemalten Segmente einen Erlös von 2.432.000 französischen Franc. Des weiteren verkaufte die Beklagte zu 1. im Zeitraum Februar bis August 1990 15 weitere von den Klägern bemalte Segmente zum Preis von insgesamt 1.015.000,00 DM. Sie handelte bei der Versteigerung und dem freihändigen Verkauf aufgrund einer Vereinbarung mit dem schon genannten Unternehmen. In einem - nicht unterzeichneten - Vertragsentwurf, wegen dessen weiterer Einzelheiten auf Bd. III Bl. 182 ff verwiesen wird, heißt es hierzu unter Nr. 1:

"... überträgt der Firma und diese übernimmt als selbständiger Handelsvertreter das ausschließliche Verkaufsrecht auf eigene Rechnung und im eigenen Namen für folgende Waren weltweit:

200 Segmente der Berliner Grenzmauer mit Grafitti .... Dafür zahlt eine Optionsgebühr von 500,00 DM pro Segment an, die bei Nichtabnahme der Segmente am 21. Dezember 1990 zu Gunsten der verfällt."

In einer Anlage 2 zu diesem Vertragsentwurf wegen deren weiterer Einzelheiten auf Bd. III Bl. 188 verwiesen wird, heißt es unter anderem:

"Variante 2:

Vermarktung von grauen, unbeschädigten Einzelteilen zum Aufstellen bei Privatleuten, Unternehmern usw. Ebenfalls bei Vorauskasse und Selbstabholung ab wird ein Preis von 4.124,00 DM pro Segment festgelegt."

Insgesamt führte die Beklagte zu 1. an aufgrund der mit ihr geschlossenen Vereinbarung den insgesamt erzielten Versteigerungserlös weithin und von dem Erlös der erwähnten freihändigen Verkäufen 819.000,00 DM ab.

Im Zusammenhang mit der Versteigerung hatte die Beklagte zu 1. Auslagen in Höhe von insgesamt 955.978,50 FF, die vereinbarungsgemäß zur Hälfte von der mitveranstaltenden Galerie getragen wurden. Die Beklagte zu 1. wiederum ersetzte vereinbarungsgemäß der Galerie die Hälfte von deren entstandenen Kosten in Höhe von insgesamt 210.000,00 FF. Im Zusammenhang mit dem freihändigen Verkauf weiterer Mauersegmente entstanden der Beklagten Kosten in Höhe von 10.000,00 DM.

Die Kläger haben zunächst nur die Beklagte zu 1. auf Auskunft in Anspruch genommen. Mit Teilurteil vom 12. Februar 1991 hat das Landgericht die Beklagte antragsgemäß zur Auskunft hinsichtlich der Verbreitung der von ihnen bemalten Segmente verurteilt. Das Teilurteil hat aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 23. Februar 1995 (BGHZ 129, 66 - "Mauer-Bilder"), auf das Bezug genommen wird, Rechtskraft erlangt.

Die Kläger haben die Beklagte zu 1. in der Folgezeit auf Zahlung in Anspruch genommen. Mit Versäumnis-Schlußurteil vom 9. Juli 1996 hat das Landgericht die Beklagte zu 1. antragsgemäß verurteilt,

an die Kläger als Gesamtgläubiger 630.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Februar 1991 zu zahlen.

Dieses Versäumnis-Schlußurteil ist der Beklagten zu 1. am 12. Juli 1996 zugestellt worden, sie hat dagegen Einspruch eingelegt, der am 26. Juli 1996 bei Gericht eingegangen ist. Die Kläger haben die Auffassung vertreten, daß ihnen der Gesamtreinerlös aus beiden Verkaufsarten in Höhe von insgesamt 1.195.000,00 DM zustehe. Dabei haben sie berücksichtigt, daß die Mauersegmente teilweise auch wegen des geschichtlichen Wertes der historischen Mauer verkäuflich gewesen seien, wobei allerdings allenfalls 5.000,00 DM pro Segment in Abzug zu bringen seien. Ferner haben sie Unkosten in Höhe von 183.000,00 DM und 192.000,00 DM berücksichtigt.

Sie haben beantragt,

das Versäumnis-Schlußurteil vom 9. Juli 1996 aufrechtzuerhalten und die Beklagte zu 1. darüber hinaus zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger weitere 565.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Februar 1991 zu zahlen.

Die Beklagte zu 1. und ihre Streithelferin, die mit einem am 24. Juli 1996 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz ebenfalls Einspruch gegen das Versäumnis-Schlußurteil eingelegt hatte, haben beantragt,

das Versäumnis-Schlußurteil vom 9. Juli 1996 aufzuheben und die Klage insgesamt abzuweisen.

Die Beklagte zu 1. hat das Vorbringen der Kläger hinsichtlich der von ihnen bemalten Mauersegmente und der dafür erzielten Erlöse vorsorglich bestritten, da ihre Liquidatorin ihrem Prozeßbevollmächtigten hierzu keine Informationen erteilt habe. Jedenfalls reduziere sich der Anspruchsumfang auf Null. Sie habe einen Verlust erwirtschaftet, da die von ihr an abgeführten Beträge in Abzug zu bringen seien. Im übrigen sei zu berücksichtigen, daß das Interesse der Öffentlichkeit nur dadurch hervorgerufen worden sei, weil es sich bei den Segmenten um Teile der ehemaligen Mauer handele. Die Euphorie über den Fall der historischen Mauer habe zu dem damals zunächst reißenden Absatz geführt. Die Bemalung habe zwar einen Kaufanreiz gebildet, sei jedoch nicht das maßgebliche Element gewesen. Ein Abzug von lediglich 10 % für die Bewertung der Mauer als solche reiche daher nicht aus, auch der von den Klägern nunmehr in Abzug gebrachte Satz von 5.000,00 DM pro Segment sei aus der Luft gegriffen. Zu berücksichtigen seien sämtliche von ihr getragenen Aufwendungen.

Die seinerzeitige Streithelferin der Beklagten zu 1. hat zusätzlich vorgetragen, daß ausweislich der Abrechnung der Galerie vom 23. Juni 1990 der Anschein bestehe, daß nicht alle in dem Veräußerungskatalog enthaltenen Bildwerke der Kläger bezahlt worden seien. Es sei auch nicht überprüfbar, ob die Angaben über die im freihändigen Verkauf erzielten Erlöse zuträfen. Es sei auch zu berücksichtigen, daß die von den Klägern bemalten Segmente teilweise auch von anderen, anonym gebliebenen Personen wiederum übermalt worden seien. Die hohen Preise seien vor allem wegen der angekündigten Limitierung und des karitativen Zwecks der Versteigerung erzielt worden. Es sei auch zu beachten, daß die von den Klägern bemalten Mauersegmente nur unwesentlich höhere Verkaufserlöse erzielten hätten als solche Segmente, die von anonymen Graffiti-Künstlern bemalt worden seien. Im übrigen sei es der Beklagten zu 1. nicht als Verschulden anzulasten, daß sie die Erlöse an abgeführt habe. Zwar hätten die Kläger ihre Ansprüche ihr gegenüber angemeldet, doch habe sie davon ausgehen können, daß ein Anspruch nicht bestehe.

Gemäß dem angefochtenen Schlußurteil vom 19. Dezember 1996, auf das Bezug genommen wird, hat das Landgericht das Versäumnis-Schlußurteil vom 9. Juli 1996 aufrechterhalten und die Beklagte zu 1. darüber hinaus verurteilt, an die Kläger als Gesamtgläubiger weitere 565.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Februar 1991 zu zahlen. Gegen dieses Urteil, das der Beklagten zu 1. am 27. Januar 1997 zugestellt worden ist, hat die seinerzeitige Streithelferin der Beklagten zu 1. und nunmehrige Beklagte zu 2. am 27. Februar 1997 Berufung eingelegt. Die Frist zur Begründung der Berufung ist auf den am 24. März 1997 eingegangenen Antrag der Beklagten zu 2. zunächst um einen Monat verlängert worden. Auf den weiteren am Montag, dem 28. April 1997, eingegangenen Antrag ist die Frist zur Begründung der Berufung um weitere zwei Wochen verlängert worden. Die Berufungsbegründung ist dann am 12. Mai 1997 bei dem Kammergericht eingegangen.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens haben die Kläger die Klage auch auf die Beklagte zu 2., die erstinstanzlich nur Streithelferin der Beklagten zu 1. gewesen ist, erstreckt.

Diese rügt zur Begründung der Berufung und im Hinblick auf die Erstreckung: Letztere sei unzulässig, sie sei auch nicht Rechtsnachfolgerin der. Ersatzfähig sei jedenfalls nur das, was die Beklagten "auf Kosten" der Kläger erlangt hätten. Dies betreffe nicht den Anteil der Erlöse, den die Beklagten nur durch ihre besonderen Fähigkeiten, Kontakte und Maßnahmen sowie den karitativen Zweck der Vermarktung erzielt haben. Die Kläger, so behauptet sie, wären jedenfalls nicht in der Lage gewesen, ihre Werke zu vergleichbaren Preisen zu vermarkten. Das Landgericht habe den "Mauer-Wert" mit 10 % erheblich zu niedrig bemessen, angemessen sei eine Quote von 90 %. Den Klägern stehe allenfalls der Teil des Verkaufserlöses zu, der auf ihr Urheberrecht entfalle. Dieser Betrag könne aber nur einer angemessene Lizenzgebühr entsprechen. Über die Höhe der angemessenen Gebühr hätte das Landgericht mittels Einholung eines Sachverständigengutachtens Beweis erheben müssen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß die Kläger vor Abriß der Berliner Mauer als Künstler unbekannt gewesen seien, so daß ein "isoliertes" von ihnen geschaffenes Werk auf dem Kunstmarkt keinen Wert gehabt habe. Sie seien weder von namhaften Galerien vertreten noch in Auktionskatalogen gelistet worden. Grundlegende Bedeutung für die erzielten Erlöse hätten auch die karitativen Zwecke gehabt. Im übrigen sei das Landgericht zu Unrecht davon ausgegangen, daß auf der Auktion in Monte Carlo 3.752.000,00 FF erlöst worden seien. Dieser Betrag sei lediglich der Gesamtbetrag der Aufrufpreise. Erzielt worden seien lediglich 2.362.700,00 FF sowie weitere 3.500,00 DM, so daß nach Umrechnung der Erlös mit 706.500,00 DM zu beziffern sei Davon entfielen auf die von den Klägern bemalten Segmente 1.552.000,00 FF, also 461.904,70 DM.

Zu Unrecht habe das Landgericht auch die Auffassung vertreten, die Beklagte zu 1. sei nicht entreichert in Ansehung der an die abgeführten Beträge. Eine verschärfte Haftung der Beklagten zu 1 komme nicht in Betracht, da sie das Fehlen des rechtlichen Grundes nicht positiv gekannt habe und auch nicht hätte erkennen müssen. Ihre Auffassung sei schließlich vom Senat in dem dann vom Bundesgerichtshof aufgehobenen Urteil vom 8. Januar 1993 geteilt worden.

Die Streithelferin der Beklagten zu 1. und Beklagte zu 2 beantragt,

unter Abänderung des angefochtenen Urteils und Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Ferner beantragen sie,

die Beklagte zu 2 als Gesamtschuldnerin mit der Beklagten zu 1 zu verurteilen, an sie als Gesamtgläubiger 1.195.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 13. Februar 1991 zu zahlen,

die Beklagte zu 2. zu verurteilen, ihnen als Gesamtgläubigern Auskunft zu erteilen, durch welche Handlungen und durch welchen Umfang Segmente der Berliner Mauer mit Werkdarstellungen von ihnen aus der Graffiti-Bemalung des Mauerfrieses "W" in Berlin in der Zeit von Januar bis Juni 1990 auf Veranlassung der veräußert worden sind und welche Veräußerungserlöse aus solchen Verkäufen erzielt wurden.

Zur Begründung der gegen die Beklagte zu 2. gestellten Klageanträge führen sie aus, daß diese als Rechtsnachfolgerin der anzusehen sei und für die von dieser begangenen Urheberrechtsverletzung einzustehen habe. Im übrigen habe sich herausgestellt, daß noch weitere von ihnen bemalte Segmente veräußert worden seien. Insoweit sei die Beklagte zu 2. zur Auskunft verpflichtet.

Auf die Berufung erwidern sie:

Das Landgericht habe zutreffend entschieden, insbesondere stehe ihnen der erzielte Erlös jedenfalls in dem Umfang zu, in dem das Landgericht die Beklagte zu 1. zur Zahlung verurteilt habe. Die Beklagten müßten grundsätzlich alles herausgeben, was sie durch die Veräußerung der von ihnen bemalten Segmente erlöst hätten. Denn die Beklagte zu 1. und die hätten schuldhaft gehandelt, da sie sich leichtfertig über die von ihnen rechtzeitig angemeldeten Ansprüche hinweggesetzt hätten. Den "Maueranteil" habe das Landgericht jedenfalls nicht zu niedrig angesetzt. Die Beklagte zu 2. unterschätze ihre Bedeutung als Künstler. Sie hätten sich bereits vor 1990 als "Avantgarde-Künstler" fest etabliert und seien auch international bekannt geworden. Der Versteigerungserlös sei im wesentlichen auf den international anerkannten Rang der von den Klägern geschaffenen Bemalung zurückzuführen, die schon bekannt gewesen sei, als die Mauer noch gestanden habe. Dazu habe insbesondere der Film "Himmel über Berlin" von W W beigetragen.

Die Beklagte zu 2. beantragt,

die Klage hinsichtlich der gegen sie verfolgten Ansprüche abzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien wird auf den vorgetragenen Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Gemäß den Beschlüssen vom 17. April und 15. September 1998 hat der Senat Beweis erhoben durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen R Z. Ferner hat er den Sachverständigen ergänzend angehört. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen vom 26. Januar 1999 und die Sitzungsniederschrift vom 4. Juni 1999 Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige - insbesondere rechtzeitig begründete - Berufung hat nur Erfolg, soweit die Beklagte zu 1. zur Zahlung eines 492.301,56 DM übersteigenden Betrages verurteilt worden ist. Die nunmehr auch gegen die Beklagte zu 2. gerichtete Klage ist zulässig und in Höhe eines Betrages von 492.301,56 DM, für den die Beklagten als Gesamtschuldner haften, begründet. Der weitergehende Zahlungsantrag gegen die Beklagte zu 2. ist ebenso unbegründet wie der gegen sie gerichtete Auskunftsanspruch.

Die subjektive Klageänderung, also die Klageerstreckung auch auf die Beklagte zu 2. in der Berufungsinstanz, ist entgegen ihrer Auffassung zulässig. Allerdings hat eine solche Klageerstreckung in der Berufungsinstanz Ausnahmecharakter und ist deshalb nur dann zulässig, wenn der neue Beklagte - also die Beklagte zu 2. - zustimmt oder die Verweigerung der Zustimmung rechtsmißbräuchlich ist (vgl. BGHZ 65, 265 [268], BGH NJW 1997, 2885 [2886 unten]). Daß die Beklagte zu 2. hier die Zustimmung zur Klageerstreckung auf sie verweigert, erweist sich als rechtsmißbräuchlich. Seit der Streitverkündung vom 29. Juli 1992 weiß sie von diesem Rechtsstreit. Seit ihrem Beitritt am 23. Juli 1996 ist sie in den Prozeß wie eine Partei eingebunden. Sie hat das Betragsverfahren, um das es hier geht, maßgeblich beeinflußt und auch für die Beklagte zu 1. Berufung eingelegt. Da sie mithin über das Prozeßgeschehen vollständig informiert ist und es weitgehend in der Berufungsinstanz auch bestimmt hat, sind ihr aus der Klageerstreckung keine prozessualen Nachteile entstanden (vgl. dazu auch noch BGH NJW-RR 1986, 356).

Die Beklagte zu 2. ist auch passivlegitimiert. Das Vermögen der ist am 3. Oktober 1990 auf sie übergegangen, wobei es als Verwaltungsvermögen im Sinne des Artikel 21 Einigungsvertrag und nicht als Finanzvermögen im Sinne des Artikel 22 Einigungsvertrag anzusehen ist. Dem steht der Umstand nicht entgegen, daß als Außenhandelsbetrieb geführt worden ist (vgl. Lange: Wem gehört das ehemalige Volkseigentum? DtZ 1991, 329 [330]). Die gehört zum Bereich des Vermögens der vormaligen DDR, das unmittelbar bestimmten Verwaltungsaufgaben diente. Denn die Regierung der vormaligen DDR hatte es sich zur Aufgabe gemacht, schon im Hinblick auf Verbesserungen im Gesundheitswesen die Mauer zu vermarkten. Diese wiederum ist dem militärischen Bereich zuzuordnen, denn sie diente aus der Sicht der vormaligen DDR der "Grenzverteidigung". Das Vermögen der ist Bundesvermögen geworden, da der militärische Bereich nicht zu den Verwaltungsaufgaben gehört, die nach dem Grundgesetz von Ländern, Gemeinden oder sonstigen Trägern öffentlicher Verwaltung wahrzunehmen sind. Es kann im Ergebnis dahinstehen, ob mit dem Übergang der Aktiva in jedem Fall auch die Passiva übergehen (so Lange a. a. O. 334). Jedenfalls gehören zum Verwaltungsvermögen im Sinne des Artikel 21 Einigungsvertrag auch diejenigen Passiva, die mit den übernommenen Aktiva in innerem Zusammenhang stehen (BGH VIZ 1998, 269). Dies ist vorliegend der Fall, denn das soweit ersichtlich im wesentliche aus den Verkaufserlösen der Mauer-Segmente bestehende Aktivvermögen der ist untrennbar mit der Verletzung der Urheberrechte der Kläger verbunden. Es wäre ein unerträgliches Ergebnis, wenn der Beklagten zu 2. die Gewinne aus der Verletzung der Rechte der Kläger dauerhaft verblieben. In diesem Zusammenhang ist daraus hinzuweisen, daß von der Beklagten zu 1. Leistungen nicht zu erwarten sind. Wie unten noch darzustellen sein wird, beruht die Verkäuflichkeit der Segmente auf der Bemalung und ist damit untrennbar mit der Leistung der Kläger verbunden. Im Hinblick auf § 120 Abs. 1 UrhG kommt es auch nicht darauf an, daß die ihre Tätigkeit in der vormaligen DDR ausgeübt hat. Es braucht nicht überprüft zu werden, ob auch aus der Sicht des URG der vormaligen DDR eine Urheberrechtsverletzung anzunehmen ist. Wie der BGH in seinem Urteil "Mauer-Bilder" ausgeführt hat, gilt § 120 Abs. 1 UrhG, da der Kläger zu 1. Deutscher ist und der Kläger zu 2. als französischer Staatsbürger denselben Schutz genießt.

Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung "Mauer-Bilder" (GRUR 1995, 673 [676]) ausgeführt, daß der rechtswidrige Eingriff in das urheberrechtliche Verbreitungsrecht der Kläger einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung begründe. Der Umstand, daß die Käufer der Mauersegmente diese nicht allein der Bilder wegen erstanden haben, sondern auch ein Stück der Berliner Mauer erwerben wollten, stehe dem Anspruch selbst nicht entgegen. Dies sei jedoch bei der Ermittlung der Anspruchshöhe angemessen zu berücksichtigen. Der Senat berechnet den Anspruch der Kläger wie folgt:

Versteigerungserlös in Monte Carlo 461.904,70 DM Verkaufserlös 1.015.000,00 DM Gesamterlös 1.476.904,70 DM davon 1/3 = 492.301,56 DM.

Anspruchsgrundlage ist § 97 Abs. 1 Satz 2 UrhG. Dies bedeutet, daß den Klägern ein Schadensersatzanspruch zugesprochen wird. Dies hat jedoch entgegen ihrer vom Landgericht geteilten Auffassung nicht zur Folge, daß ihnen der gesamte Verkaufserlös der von ihnen bemalten Segmente abzüglich der im Zusammenhang mit der Auktion und den freihändigen Verkäufen entstandenen Kosten zusteht. Dabei ist, wie die Beklagte zu 2. zutreffend ausführt, übersehen worden, daß sich der den Klägern gebührende Gewinnanteil von vornherein nur auf ihr verletztes Rechtsgut bezieht. Die Herausgabepflicht beschränkt sich auf einen entsprechenden Gewinnanteil, wie schon die Wendung "durch die Verletzung des Rechts erzielt" klarstellt. Es ist daher also von ausschlaggebender Bedeutung, wie hoch die angemessene Lizenzgebühr im Zeitpunkt der Veräußerungshandlungen gewesen wäre. Wie der BGH in der Entscheidung "Videolizenzvertrag" (GRUR 1987, 37 [39]) ausgeführt hat, kann aufgrund einer Verletzung, die lediglich einen Restbestand betroffen hat, nicht der für die Vergabe des gesamten Vermietungsrechts erzielte Gewinn herausverlangt werden, sondern nur ein der Bedeutung des verletzten Rechts entsprechender Bruchteil. Andernfalls würden die Kläger wesentlich besser gestellt als im Falle einer vertraglichen Vereinbarung über die Weiterübertragung, bei der sie im allgemeinen immer nur eine Beteiligung an den zu erzielenden Lizenzerträgen hätten aushandeln können. Dies käme einer Bestrafung des Verletzers gleich, die mit den Grundsätzen des Schadensersatzrechts nicht zu vereinbaren wäre. Schon in der Entscheidung "Gasparone I" (GRUR 1959, 379 [380]), in dem es um die Schadensersatzansprüche des Bearbeiters einer Operette ging, hat der Bundesgerichtshof im einzelnen ausgeführt, daß dem Verletzten in der Regel nur ein Teil des Verletzergewinns zusteht, wenn das unbefugt genutzte Werk seinerseits nur eine abhängige Bearbeitung darstellt. Denn unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes kann der Verletzer immer nur denjenigen Gewinn beanspruchen, der auf der unbefugten Benutzung seines geschützten Gutes beruht. Diese Rechtsprechung hat auch in der Kommentarliteratur Beifall gefunden (vgl. Fromm/Nordemann, Urheberrecht 9. Auflage, § 97 Rdnr. 41; Schricker/Wild, Urheberrecht 2. Auflage, § 97 Rdnr. 67). Das bedeutet bezogen auf den hier zu entscheidenden Fall, daß der Schadensersatzanspruch auf die Lizenzgebühr beschränkt ist, die verständige Vertragspartner im ersten Halbjahr 1990 für den Gebrauch der von den Klägern geschaffenen Werke auf den von ihnen bemalten Mauersegmenten zum Zwecke der Veräußerung dieser Segmente vereinbart hätten. Soweit die Beklagte zu 1. die Mauer als solche veräußert hat, hat sie in irgendwelche Rechte der Kläger nicht eingegriffen. Diese können insoweit auch keine Beteiligung an dem Veräußerungserlös beanspruchen.

Die Beklagte zu 1. und die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. haben auch jedenfalls fahrlässig gehandelt. Durch das Schreiben der Anwälte der Kläger vom 9. April 1990 ist die darauf aufmerksam gemacht worden, daß die Kläger sich urheberrechtlicher Ansprüche berühmen. Dem Antwortschreiben des damaligen Bevollmächtigten der vom 3. Mai 1990 ist nicht zu entnehmen, daß man sich auf Seiten der ernsthaft mit urheberrechtlichen Fragen auseinandergesetzt hat. Vielmehr heißt es dort, daß nach dem Vorbringen der Kläger diese sich wegen Sachbeschädigung, unerlaubten Betretens des Territoriums der DDR sowie der Schädigung von Grenzeinrichtungen strafbar gemacht hätten. Die Beklagten können sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß der erkennende Senat gemäß dem Urteil vom 8. Januar 1993 urheberrechtliche Ansprüche der Kläger verneint hat. Denn fahrlässig handelt, wer sich erkennbar in einem Grenzbereich des rechtlich Zulässigen bewegt, in dem er eine von der eigenen Einschätzung abweichende Beurteilung der rechtlichen Zulässigkeit des fraglichen Verhaltens in Betracht ziehen muß (vgl. BGH GRUR 1998, 568 - "Beatles-Doppel-CD"). Grundsätzlich trägt der Verletzer das Risiko seines Irrtums über die Rechtslage selbst und wird auch von einem Richterkollegium nur unter besonderen Umständen entlastet. Das muß gerade dann gelten, wenn der Verletzer das Risiko eines Verbotsirrtums bewußt eingegangen ist, etwa sich durch sein Vorgehen zu den geschützten Gütern und Interessen eines anderen wesentlich in eine scharfe Spannungslage gebracht hat, in welcher ihm die Möglichkeit, daß seine Rechtsauffassung über die Zulässigkeit seines Vorgehens falsch sein kann, vor Augen stehen müßte (vgl. BGH NJW 1982, 635 [637]). So liegt es hier, denn durch den bewußt schroffen Ton des Antwortschreibens hat die zu erkennen gegeben, daß sie sich um etwaige Urheberrechte der Kläger nicht schert. Dieses war nicht das Ergebnis einer sachgemäßen juristischen Prüfung des Falles, sondern beruhte auf dem Umstand, daß man von der Rechtmäßigkeit des Handelns der damals noch bestehenden DDR ausgegangen ist. Zwar kann man dem Verletzer nicht zumuten, seinen eigenen Standpunkt von vornherein aufzugeben, wenn eine schwierige Frage auftaucht, die noch nicht richterlich entschieden worden ist. Doch ist ihm zuzumuten, wenigstens in eine sachgemäße Prüfung der Rechte einzutreten, deren Respektierung von ihm erwartet wird. Dies ist hier nicht geschehen. Die Beklagte zu 1. hat nicht einmal behauptet geprüft zu haben, ob sie durch die Veräußerung bemalter Mauersegmente Urheberrechte verletzt. Die Haftung der Beklagten zu 1. hinsichtlich der Herausgabe des Verletzergewinns besteht, obwohl sie diesen weithin an die abgeführt hat. Besteht - wie hier - Identität zwischen den von den Beklagten zu erbringenden Leistungen, so genügt es zur Annahme einer Gesamtschuld zwischen mehreren Schuldnern, daß diese - gewollt oder auch nur objektiv - nicht ohne inneren Zusammenhang Schuldner geworden und nunmehr zur Erreichung desselben Zweckes, nämlich zur Befriedigung des Gläubigers, miteinander verbunden sind (vgl. BGH GRUR 1959, 379 [383] - "Gasparone I"; Schricker/Wild, Urheberrecht 2. Auflage, § 97 Rdnr. 68).

Was die Höhe des den Klägern zustehenden Schadensersatzes angeht, ist zunächst zu klären, wie hoch der Erlös aus Versteigerung und Verkäufen war. Auch im Berufungsrechtszug ist unstreitig geblieben, daß sich der Verkaufserlös auf insgesamt 1.015.000,00 DM belief. Demgegenüber kann jetzt nicht mehr davon ausgegangen werden, daß bei der Auktion in Monte Carlo (umgerechnet) 730.000,00 DM erzielt worden sind. Dies behaupten die Kläger zwar nach wie vor, doch können sie das entgegenstehende Vorbringen der Beklagten zu 2. nicht widerlegen. Diese hat im einzelnen ausgeführt, daß bei der Versteigerung der von den Klägern bemalten Segmente 1.552.000,00 FF, also 461.904,70 DM erzielt worden sind. Bei dem von den Klägern angesetzten Betrag habe es sich lediglich um die Summe der Schätzwerte gehandelt, die aber teilweise nicht erzielt worden seien. Soweit die Kläger behaupten wollen, daß die Schätzpreise bei der Versteigerung in allen Fällen erzielt und gezahlt worden seien, so daß deren Summe auch den Versteigerungserlös darstellt, wäre dies wohl schon eine Behauptung ins Blaue hinein, die aber jedenfalls nicht unter Beweis gestellt wird. Auch im Schriftsatz vom 20. Februar 1996 beziehen sich die Kläger nur auf "eigene Aussage der Beklagten (zu 1.)". Im übrigen geht es insoweit immer nur um den Gesamterlös der Versteigerung, nicht aber um den auf die von den Klägern bemalten Segmente entfallenden Anteil. Somit ist im Ergebnis von den Angaben der Beklagten zu 2. hinsichtlich des Versteigerungserlöses der hier interessierenden Segmente auszugehen. Der Gesamterlös der von den Klägern bemalten Mauersegmente beläuft sich danach auf 461.904,70 DM + 1.015.000,00 DM = 1.476.904,70 DM.

Von diesem Betrag steht den Klägern 1/3 zu, mithin 492.301,56 DM. Aufgrund der schriftlichen und mündlichen Ausführungen des Sachverständigen ist der Senat davon überzeugt, daß sich verständige Vertragspartner auf eine Lizenzgebühr in Höhe 1/3 des Gesamterlöses für die Veräußerung der bemalten Mauersegmente im ersten Halbjahr 1990 geeinigt hätten. Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, daß der Bemalung der Mauersegmente in der W eine künstlerische Entscheidung der Kläger zugrundeliege, die sie mit einer Nachhaltigkeit und künstlerischen Energie verfolgt hätten, die ihre Kunst von anonymer Graffiti-Kunst deutlich absetze. Es handele sich um in Berlin bekannte Künstler, für die einige Zeit vor der Auktion in der Elefantenpressgalerie eine Ausstellung veranstaltet worden sei. Es habe sich gezeigt, daß für die Auktion in Monte Carlo von Bedeutung gewesen sei, daß Autorenstücke zur Verfügung standen, diese hätten sozusagen das Zugpferd dargestellt. Da es sich um besonders ansprechende Stücke gehandelt habe, seien sie gut verkäuflich gewesen. Der Sachverständige hat ferner ausgeführt, daß auch Stücke, die keinem Autor hätten zugeordnet werden können, zu hohen Preisen verkauft worden seien, wenn sie nur formal und farblich ansprechend gestaltet gewesen seien. Das zeige, daß auch der historisch bedeutsame Grund und zusätzlich die Tüchtigkeit der Vermarkter eine Rolle gespielt habe. Der Name der Autoren habe keine entscheidende Rolle gespielt, wohl aber der Umstand, daß überhaupt Autorenstücke angeboten worden seien. Im übrigen habe sich für die Interessenten aufgrund des Kataloges auch der Eindruck aufdrängen müssen, daß es sich bei Klägern um bekannte Graffiti-Künstler handele. Demgegenüber scheine der Charity-Gedanke bei der Höhe der Gebote letztlich keine Rolle gespielt zu haben. Die Preise auf der Auktion hätten sich nicht von den bei freihändigen Verkäufen erzielten Preisen unterschieden. Der Gedanke habe nur Einfluß auf das Umfeld der Veranstaltung gehabt, da sich die Bieter bei dem Gedanken wohlgefühlt hätten, daß sie auch noch etwas Gutes täten. Die historische Mauer als unbemaltes Monument sei nahezu unverkäuflich gewesen, allenfalls seien viel geringere Preise erzielt worden. Entscheidend zum Verkaufserfolg beigetragen habe der Umstand, daß durch die Bemalung der historischen Mauer eine Einheit zwischen dieser und ihrer Dekoration entstanden sei: Der Senat folgt dem Sachverständigen auch, wenn dieser aufgrund seiner Erfahrung davon ausgeht, daß ein Historienanteil von 50 % von vornherein abzuziehen sei. Er hat im einzelnen dargelegt, warum er davon ausgeht, daß die hier interessierende Mauersegmente Objekte seien, die ihren Wert zu 50 % auf ihrer historischen Bedeutung und zu 50 % aus dem künstlerischen Urheberrecht bezögen. Von den verbleibenden 50 % hätten verständige Vertragspartner den Klägern 2/3 als Lizenzgebühr eingeräumt. Auch insoweit hat der Sachverständige, der seine Bewertung schon in seinem schriftlichen Gutachten überzeugend dargelegt und bei seinen mündlichen Erläuterungen eindrucksvoll unterstrichen hat, zur Überzeugung des Senats ausgeführt, daß ein für den Verkäufer günstigerer Verteilungsschlüssel von 50 zu 50 nur bei einer langfristigen Bindung zwischen Künstler und Galerist in Betracht komme. Bei einem Kommissionsgeschäft sei es Usance, daß der Künstleranteil 2/3 vom Bruttoerlös des Verkäufers betrage. Dieser Bruttoerlös sei aus den vorgenannten Gründen jedoch zu halbieren, so daß den Klägern im Ergebnis 1/3 des gesamten Bruttoerlöses zustehe. Der Sachverständige hat schließlich zur Überzeugung des Gerichts dargelegt, daß verständige Vertragspartner eine Lizenzgebühr in dieser Höhe ohne Berücksichtigung der dem Verkäufer entstehenden Kosten vereinbart hätten. Diese Kosten seien als eine Investition für das Gesamtgeschäft anzusehen, also auch für die späteren freihändigen Verkäufe. Die Veranstaltung sei mit beträchtlichem Medienspektakel, aber reichlich unprofessionell und kostenintensiv durchgeführt worden. Insbesondere seien Personen eingeladen worden, die mit der eigentlichen Versteigerung gar nichts zu tun gehabt hätten. Auch angesichts des Umstandes, daß sich die Beklagte zu 1. wie zuvor schon die über die Interessen der Kläger einfach hinweggesetzt hätten, verbiete es, die Kosten, die sich im Auktionsergebnis nicht weiter niedergeschlagen hätten, einzubeziehen. Von Seiten des Senats ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, daß im Zusammenhang mit den freihändigen Verkäufen weitere Kosten nur in Höhe, von 10.000,00 DM entstanden seien, während im Zusammenhang mit der Versteigerung Auslagen in Höhe von insgesamt 955.978,50 FF angefallen seien. Der Senat folgt im Ergebnis und in den Einzelheiten den Ausführungen des Sachverständigen, der vom Gericht wie von den Parteien als ausgesprochen kompetent angesehen wird. Er hat seine Sachkunde auf dem Gebiet der Graffiti-Malerei in seinem Schreiben vom 26. Januar 1999 überzeugend dargelegt und seine Einschätzungen sowohl schriftlich als auch mündlich überzeugend begründet. Der Senat sieht keine Veranlassung von den so gewonnenen Ergebnissen abzuweichen.

Die Zinsentscheidung folgt aus den §§ 284 und 291 BGB. Soweit die Kläger auch von der Beklagten zu 2. Zinsen für die Zeit vom 13. Februar 1991 bis zum 17. Juni 1998 fordern, ist die Klage unbegründet. Denn der Zinsanspruch gegen die Beklagte zu 2. begann erst mit der Rechtshängigkeit des gegen sie geltend gemachten Zahlungsanspruchs zu laufen. Auf § 849 BGB können sich die Kläger insoweit nicht mit Erfolg berufen, denn es geht hier nicht um Schadensersatz wegen Entziehung oder Beschädigung einer Sache. Vielmehr hat die Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2. "lediglich" in das Urheberrecht der Kläger eingegriffen.

Unbegründet ist die Klage auch, soweit die Kläger von der Beklagten zu 2. Auskunft über etwaige weitere Verkäufe von Mauersegmenten fordern. Ein solcher Anspruch, der aus § 242 BGB herzuleiten ist, setzt nicht nur eine - selbst schuldlose - Verletzung voraus, sondern auch, daß der Verletzer unschwer Auskunft über seine eigenen Verhältnisse geben kann (vgl. Schricker/Wild, Urheberrecht 2. Auflage, § 97 Rdnr. 81 mit weiteren Nachweisen sowie BGH NJW 1978, 1002). Daß die Beklagte zu 2. unschwer die geforderten Auskünfte erteilen könnte, müßten die Kläger darlegen. Dies ist ihnen nicht gelungen. Es ist dabei zu berücksichtigen, daß das Vermögen der an die Beklagte zu 2. gefallen ist, ohne daß diese im einzelnen über das Geschäftsgebaren der informiert wurde. Es geht ersichtlich nicht um eigene Verhältnisse der Beklagten zu 2., die vor der Wiedervereinigung auf die nicht den geringsten Einfluß hatte. Es ist auch nicht ersichtlich, daß es der Beklagten zu 2. leichter als den Klägern fallen könnte, zu früheren Mitarbeitern der Kontakt aufzunehmen, wie dies ja auch geschehen ist.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1, 101 und 344 ZPO. Bei der Quotierung für die I. Instanz war zu berücksichtigen, daß die auf den Auskunftsantrag entfallenden zusätzlichen Kosten entstanden sind, bevor die jetzige Beklagte zu 2. dem Rechtsstreit beigetreten ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Beschwer der Parteien hat der Senat gemäß § 546 Abs. 2 Satz 1 ZPO festgesetzt.

Ende der Entscheidung

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